LM – Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Nr.: 253/2021 – 07.09.2021
Mit der Veröffentlichung der neuen Richtlinie am 20. September können zukünftig zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden. Agrar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus hat die entsprechende Richtlinie am 01. September unterzeichnet.
„Mecklenburg-Vorpommern hat sich in den zurückliegenden Jahren auf verschiedenen Ebenen intensiv für die Entwicklung weiterer Fördermöglichkeiten sowie die Erschließung weiterer Finanzierungsquellen eingesetzt. Im Ergebnis war innerhalb des GAK-Rahmenplans auch ein GAK-Fördergrundsatz beschlossen worden. Wir haben zäh verhandelt, um die Weidetierhaltung in der Offenlandschaft zu stärken und zu unterstützen und ich bin froh, dass wir zu diesem Ergebnis gekommen sind“, so der Minister. „Anträge können in den Jahren 2021 und 2022 jeweils bis zum 30. September bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden (StÄLU, Großschutzgebietsverwaltungen) gestellt werden. Aufgrund der in diesem Jahr damit verbundenen kurzen Frist ist die Festlegung einer weiteren Antragsfrist vorgesehen. Diese wird gesondert bekanntgegeben. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass eine Antragstellung auch schon vor dem Veröffentlichungsdatum möglich ist“, betont Backhaus.
Die Zuwendung umfasst zusätzliche (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis ein Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas) zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken. Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) wolfsabweisende Zäune sowie für Herdenschutzhunde.
Die mögliche jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben beträgt
- a) 1 230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,
- b) 620 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu einem Jahr; Damtieren, Lamas und Alpakas,
- c) 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektrozaun und,
- d) 1 920 Euro je Herdenschutzhund.
Die Gewährung der Zuwendung ist auf maximal 450 Euro pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger begrenzt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre. Pro Jahr stehen rund 1,2 Mio. Euro zur Verfügung.
Zuwendungsempfänger können insbesondere Betriebsinhaber sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Andere Landbewirtschafter können Zuwendungsempfänger sein, sofern die Haltung bestimmter landwirtschaftlicher Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
Zuwendungen können gewährt werden, soweit die mit den zusätzlichen laufenden Betriebsausgaben verbundenen Maßnahmen in einem amtlich bekannt gemachten Wolfsgebiet erfolgen. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies die Landesfläche mit Ausnahme der Inseln Rügen und Poel sowie weiterer kleinerer Inseln.
Zuwendungen können für Zuwendungsempfänger gewährt werden, die eine Investitionsförderung nach der Förderrichtlinie Wolf erhalten haben. Gefördert werden können auch Tierhalter, die keine Investitionsförderung erhalten haben, bei denen aber die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Person bestätigt wurde und auch die weiteren Zuwendunsgvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß den Vorgaben des GAK-Rahmenplans ist Voraussetzung für die Zuwendung auch, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) erforderlich ist.